Viele unserer Beraterinnen und Berater haben jahrelang freiberuflich gearbeitet und kennen die Arbeitnehmerüberlassung nur als Randnotiz in Ausschreibungen. Diese Seite erklärt, was dahintersteckt, was das Gesetz regelt und wo die Vorteile liegen.
Die Arbeitnehmerüberlassung, kurz ANÜ, ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Sie arbeiten dabei als Angestellte oder Angestellter bei uns und erbringen Ihre Leistung im Projekt unseres Kunden. Ihr Vertrag läuft mit uns, die fachliche Anleitung im Projekt kommt vom Kunden.
Sie behalten die Abwechslung der Projektarbeit und bekommen die Absicherung eines Anstellungsverhältnisses dazu.
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen über das Anstellungsverhältnis, inklusive Arbeitgeberanteil. Sie müssen nichts selbst organisieren.
Die Frage nach einer möglichen Scheinselbstständigkeit stellt sich nicht. Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, das ist rechtlich eindeutig geklärt.
Bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind gesetzlich geregelt. Ein Ausfall kostet Sie nicht Ihr Einkommen.
Endet ein Projekt früher als geplant, läuft Ihr Arbeitsvertrag weiter. Die Lücke zwischen zwei Einsätzen tragen nicht Sie.
Keine Rechnungsstellung, keine Umsatzsteuervoranmeldung, keine eigene Buchhaltung. Sie erhalten eine Lohnabrechnung.
Viele Konzerne und regulierte Umfelder besetzen bestimmte Rollen ausschließlich über Arbeitnehmerüberlassung. Diese Projekte stehen Ihnen damit offen.
Das AÜG schreibt die Gleichstellung mit vergleichbaren Stammbeschäftigten vor. Die Details richten sich nach dem anwendbaren Tarifvertrag.
Vertrag, Abrechnung, Verlängerung, Anschlussprojekt: dieselben Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner über alle Einsätze hinweg.
Spätestens nach neun Monaten im selben Einsatz haben Sie Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Branchenzuschlagstarifverträge können abweichende Stufen vorsehen.
§ 8 AÜGEin Einsatz bei demselben Kunden ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Tarifverträge der Einsatzbranche können längere Zeiträume zulassen.
§ 1 AÜGArbeitnehmerüberlassung darf nur betreiben, wer über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügt. Diese Erlaubnis liegt uns vor.
§ 1 AÜGDiese Übersicht erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall konkret gilt, hängt vom Einsatz und vom anwendbaren Tarifvertrag ab. Sprechen Sie uns an, wir gehen das gemeinsam durch.
Beide Modelle haben ihren Platz. Welches passt, hängt von Ihrer Situation ab, nicht von unserer Präferenz.
Ob Arbeitnehmerüberlassung für Sie sinnvoll ist, klären wir am schnellsten im Gespräch. Wir sagen Ihnen auch, wenn freiberuflich in Ihrem Fall die bessere Wahl bleibt.