Für Beraterinnen und Berater

Warum Arbeitnehmerüberlassung
eine echte Option ist.

Viele unserer Beraterinnen und Berater haben jahrelang freiberuflich gearbeitet und kennen die Arbeitnehmerüberlassung nur als Randnotiz in Ausschreibungen. Diese Seite erklärt, was dahintersteckt, was das Gesetz regelt und wo die Vorteile liegen.

Die Arbeitnehmerüberlassung, kurz ANÜ, ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Sie arbeiten dabei als Angestellte oder Angestellter bei uns und erbringen Ihre Leistung im Projekt unseres Kunden. Ihr Vertrag läuft mit uns, die fachliche Anleitung im Projekt kommt vom Kunden.

Ihre Vorteile

Projektarbeit ohne
unternehmerisches Risiko.

Sie behalten die Abwechslung der Projektarbeit und bekommen die Absicherung eines Anstellungsverhältnisses dazu.

Soziale Absicherung

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen über das Anstellungsverhältnis, inklusive Arbeitgeberanteil. Sie müssen nichts selbst organisieren.

Keine Statusfrage

Die Frage nach einer möglichen Scheinselbstständigkeit stellt sich nicht. Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, das ist rechtlich eindeutig geklärt.

Urlaub und Krankheit bezahlt

Bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind gesetzlich geregelt. Ein Ausfall kostet Sie nicht Ihr Einkommen.

Kein Ausfallrisiko

Endet ein Projekt früher als geplant, läuft Ihr Arbeitsvertrag weiter. Die Lücke zwischen zwei Einsätzen tragen nicht Sie.

Kein Verwaltungsaufwand

Keine Rechnungsstellung, keine Umsatzsteuervoranmeldung, keine eigene Buchhaltung. Sie erhalten eine Lohnabrechnung.

Zugang zu mehr Projekten

Viele Konzerne und regulierte Umfelder besetzen bestimmte Rollen ausschließlich über Arbeitnehmerüberlassung. Diese Projekte stehen Ihnen damit offen.

Gesetzlich geregelte Vergütung

Das AÜG schreibt die Gleichstellung mit vergleichbaren Stammbeschäftigten vor. Die Details richten sich nach dem anwendbaren Tarifvertrag.

Ein Ansprechpartner

Vertrag, Abrechnung, Verlängerung, Anschlussprojekt: dieselben Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner über alle Einsätze hinweg.

Rechtlicher Rahmen

Was das AÜG für Sie regelt.

Gleichstellung beim Entgelt

Spätestens nach neun Monaten im selben Einsatz haben Sie Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Branchenzuschlagstarifverträge können abweichende Stufen vorsehen.

§ 8 AÜG
Höchstüberlassungsdauer

Ein Einsatz bei demselben Kunden ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Tarifverträge der Einsatzbranche können längere Zeiträume zulassen.

§ 1 AÜG
Erlaubnispflicht

Arbeitnehmerüberlassung darf nur betreiben, wer über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügt. Diese Erlaubnis liegt uns vor.

§ 1 AÜG

Diese Übersicht erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall konkret gilt, hängt vom Einsatz und vom anwendbaren Tarifvertrag ab. Sprechen Sie uns an, wir gehen das gemeinsam durch.

Einordnung

Freiberuflich oder angestellt?

Beide Modelle haben ihren Platz. Welches passt, hängt von Ihrer Situation ab, nicht von unserer Präferenz.

Freiberuflich

  • Höhere Tagessätze, dafür brutto für netto
  • Volle Freiheit bei Auftragswahl und Arbeitsweise
  • Mehrere Kunden parallel möglich
  • Vorsorge, Ausfall und Verwaltung liegen bei Ihnen
  • Die Statusfrage bleibt in jedem Einsatz zu prüfen

Arbeitnehmerüberlassung

  • Planbares Monatsgehalt statt schwankender Auslastung
  • Sozialversicherung, Urlaub und Entgeltfortzahlung inklusive
  • Zugang zu Projekten, die Freelancing ausschließen
  • Ein Einsatz zur Zeit, fachlich angeleitet vom Kunden
  • Rechtlich eindeutiger Status ohne Prüfungsrisiko

Offene Fragen? Reden wir darüber.

Ob Arbeitnehmerüberlassung für Sie sinnvoll ist, klären wir am schnellsten im Gespräch. Wir sagen Ihnen auch, wenn freiberuflich in Ihrem Fall die bessere Wahl bleibt.